Das Strafrecht ist das Herzstück der §34a Sachkundeprüfung – und gleichzeitig der Bereich, in dem die meisten Kandidaten stolpern. Nicht wegen mangelnder Intelligenz, sondern weil die Grenzen zwischen den einzelnen Rechtfertigungsgründen fließend sind und ähnliche Begriffe leicht durcheinandergebracht werden.
In diesem Artikel erkläre ich die drei wichtigsten Konzepte – Notwehr, Nothilfe und das Jedermannsrecht – mit konkreten Beispielen aus dem Bewachungsalltag.
Warum ist das Strafrecht so wichtig?
Der schriftliche Teil der §34a Prüfung besteht aus 72 Fragen, aufgeteilt auf sieben Rechtsgebiete. Das Strafrecht macht davon etwa 25 Prozent aus – also rund 18 Fragen. Das ist das gewichtigste Einzelthema überhaupt.
Was die Sache schwieriger macht: Im Strafrecht geht es nicht ums Auswendiglernen. Du musst Fälle einordnen können. “Ein Türsteher packt einen aggressiven Gast am Arm – strafbar oder nicht?” – das ist ein typisches Prüfungsformat.
§ 32 StGB Notwehr
Gesetzeswortlaut (vereinfacht): Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.
Notwehr schließt die Strafbarkeit aus. Wer in Notwehr handelt, macht sich nicht strafbar – auch wenn er dabei den Angreifer verletzt.
Damit Notwehr gilt, müssen drei Voraussetzungen erfüllt sein:
1. Notwehrlage: Gegenwärtiger, rechtswidriger Angriff
- Gegenwärtig bedeutet: Der Angriff findet gerade statt oder ist unmittelbar bevorstehend. Jemanden zu schlagen, nachdem der Angriff bereits vorbei ist, ist keine Notwehr.
- Rechtswidrig bedeutet: Der Angriff ist nicht durch einen Rechtfertigungsgrund gedeckt. Wenn ein Polizist rechtmäßig jemanden festnimmt, darf sich diese Person nicht auf Notwehr berufen.
- Ein Angriff kommt immer von einem Menschen. Gegen ein Tier, das auf dich losgeht, kannst du dich verteidigen – aber das fällt unter den rechtfertigenden Notstand (§ 34 StGB), nicht unter Notwehr.
2. Notwehrhandlung: Erforderliche Verteidigung
Die Verteidigung muss erforderlich sein. Das bedeutet: das mildeste Mittel, das die Gefahr wirksam abwendet.
Beispiel: Jemand greift dich mit den Fäusten an. Du darfst zurückschlagen – aber nicht sofort zur stärksten Waffe greifen, wenn eine geringere Gegenwehr genauso effektiv wäre.
Verhältnismäßigkeit gilt bei der Notwehr NICHT – das ist ein häufiger Irrtum. Die Verteidigung muss nicht verhältnismäßig zur Stärke des Angriffs sein. Sie muss nur erforderlich sein.
3. Verteidigungswille
Du musst wissen, dass du dich verteidigst, und wollen, den Angriff abzuwehren. Wer jemanden zufällig trifft, ohne es zu wissen, handelt nicht in Notwehr.
Notwehrexzess (§ 33 StGB)
Wenn du in der Aufregung oder aus Angst über das erforderliche Maß hinausgehst, liegt ein Notwehrexzess vor. In diesem Fall kann die Strafe gemildert oder sogar ganz wegfallen.
Nothilfe – Notwehr für andere
Nothilfe ist in § 32 StGB mit der Notwehr zusammengefasst: Du darfst eine andere Person verteidigen, als wärst du selbst betroffen. Alle Voraussetzungen der Notwehr gelten gleichermaßen.
Praxisbeispiel: Ein Türsteher sieht, wie ein Gast einen anderen Gast schlägt. Er darf eingreifen und den Angriff mit angemessenen Mitteln beenden – das ist Nothilfe.
Wichtig: Die Person, der du hilfst, muss die Verteidigung auch wollen. Wenn jemand eine “Schlägerei” freiwillig begonnen hat und nun verliert, kannst du nicht einfach eingreifen und Nothilfe beanspruchen.
§ 34 StGB Rechtfertigender Notstand
Notstand unterscheidet sich von Notwehr in einem entscheidenden Punkt: Es gibt keinen menschlichen Angreifer.
Notstand liegt vor, wenn eine Gefahr für Leib, Leben oder andere Rechtsgüter besteht und du durch eine Handlung – die sonst strafbar wäre – eine größere Gefahr abwendest.
Klassisches Beispiel: Du brichst in eine Berghütte ein, um einen Verletzten aus dem Schneesturm zu retten. Einbrechen ist normalerweise strafbar, ist aber hier durch Notstand gerechtfertigt, weil das Rechtsgut Leben höher wiegt als das Hausrecht.
Voraussetzungen des § 34 StGB:
- Gegenwärtige Gefahr für ein Rechtsgut
- Die Handlung ist zur Abwehr geeignet und erforderlich
- Das betroffene Rechtsgut überwiegt das verletzte (Interessenabwägung)
- Kein anderes zumutbares Mittel ist verfügbar
§ 127 StPO – Das Jedermannsrecht
Das Jedermannsrecht ist der dritte große Komplex im Strafrechtsteil der Sachkundeprüfung – und praktisch gesehen der relevanteste für Sicherheitsmitarbeiter.
§ 127 Abs. 1 StPO lautet (vereinfacht): Jeder darf eine Person vorläufig festhalten, die auf frischer Tat betroffen oder verfolgt wird, wenn sie der Flucht verdächtig ist oder ihre Identität nicht sofort festgestellt werden kann.
Was bedeutet das konkret?
Als Sicherheitsmitarbeiter oder Ladendetektiv darfst du eine Person festhalten (nicht verhaften – das ist nur Polizeiaufgabe!), wenn:
- sie gerade bei einer Straftat erwischt wurde (auf frischer Tat), und
- sie flüchtig ist oder ihre Identität nicht klar ist
“Auf frischer Tat” bedeutet: unmittelbar während oder kurz nach der Tat, solange der räumliche und zeitliche Zusammenhang noch besteht. Wenn jemand vor drei Stunden gestohlen hat und du ihn zufällig wiedererkennst, greift § 127 StPO nicht mehr.
Grenzen des Jedermannsrechts
Das Jedermannsrecht erlaubt nur:
- Festhalten (nicht Einsperren oder Fesseln ohne Notwendigkeit)
- Bis die Polizei eintrifft
- Mit geringstmöglicher Gewalt
Was es nicht erlaubt:
- Durchsuchung der Person (das darf nur die Polizei)
- Verhör oder Vernehmung erzwingen
- Unbegrenzt lange Festhaltung
Wichtige Prüfungsfrage: Darf ein Ladendetektiv eine Tasche durchsuchen? Nein – nicht ohne ausdrückliche Zustimmung der betroffenen Person. Nur wenn die Person einwilligt, ist eine Durchsuchung zulässig.
Die häufigsten Verwechslungen in der Prüfung
Notwehr vs. Notstand: Notwehr setzt einen menschlichen Angreifer voraus. Notstand nicht. Wenn ein Hund angreift, gilt § 34 StGB (Notstand), nicht § 32 StGB (Notwehr).
Festnehmen vs. Festhalten: Verhaften (formelle Festnahme) ist Polizeiaufgabe. Sicherheitsmitarbeiter dürfen nur festhalten nach § 127 StPO.
Notwehr vs. Vergeltung: Notwehr setzt eine gegenwärtige Gefahr voraus. Wer zurückschlägt, nachdem der Angriff vorbei ist, befindet sich nicht in Notwehr – sondern begeht eine Körperverletzung.
Verhältnismäßigkeit: Bei § 32 StGB (Notwehr) gilt das Erforderlichkeitsprinzip, nicht Verhältnismäßigkeit. Bei § 34 StGB (Notstand) muss das betroffene Gut das verletzte überwiegen.
Schnelle Vergleichstabelle
| § 32 StGB Notwehr | § 34 StGB Notstand | § 127 StPO Jedermannsrecht | |
|---|---|---|---|
| Auslöser | Angriff von einem Menschen | Gefahr ohne Angreifer | Frische Tat |
| Erfordernis | Erforderliche Verteidigung | Interessenabwägung | Fluchtgefahr o. unbekannte Identität |
| Ziel | Abwehr des Angriffs | Abwehr einer Gefahr | Vorläufiges Festhalten |
| Wer darf? | Jedermann | Jedermann | Jedermann |
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Häufige Fragen
Darf ein Sicherheitsmitarbeiter eine Person körperlich festhalten? Ja – im Rahmen des Jedermannsrechts (§ 127 StPO), wenn die Person auf frischer Tat ertappt wurde und Fluchtgefahr besteht oder ihre Identität nicht festgestellt werden kann. Das Festhalten muss mit geringstmöglicher Gewalt erfolgen und nur so lange, bis die Polizei eintrifft.
Was ist der Unterschied zwischen Notwehr und Nothilfe? Notwehr (§ 32 StGB) schützt die eigene Person. Nothilfe ist die Notwehr zugunsten einer anderen Person – rechtlich identisch behandelt, gleiche Voraussetzungen.
Darf ein Sicherheitsmitarbeiter eine Tasche durchsuchen? Nein, nicht ohne ausdrückliche Zustimmung der betroffenen Person. Die Durchsuchung von Personen ist grundsätzlich Polizeiaufgabe. Einzige Ausnahme: die Person willigt freiwillig und klar erkennbar ein.
Was ist ein Notwehrexzess? Wenn jemand in einer Notwehrsituation aus Verwirrung, Angst oder Schrecken über das erforderliche Maß hinausgeht, liegt ein Notwehrexzess (§ 33 StGB) vor. Die Strafe kann dann gemildert oder ganz entfallen.
Gilt Notwehr auch gegen Tiere? Nein. Notwehr (§ 32 StGB) setzt einen menschlichen Angreifer voraus. Gegen einen angreifenden Hund kann man sich auf den rechtfertigenden Notstand (§ 34 StGB) berufen, wenn die Voraussetzungen vorliegen.
Hinweis: Dieser Artikel bietet eine vereinfachte Darstellung für Prüfungszwecke. Bei konkreten Einsatzsituationen ist immer die Schulung durch ausgebildete Fachkräfte maßgeblich.